Ratgeber / Nicht umlagefähige Nebenkosten: was Vermieter selbst tragen
Nicht umlagefähige Nebenkosten – die Liste für kleine Vermieter
§ 1 BetrKV zieht die Grenze: laufende Betriebskosten ja, Instandhaltung und Verwaltung nein. Die meisten Einwendungen sitzen genau hier.
Die 17 Nummern aus § 2 BetrKV sind die Obergrenze. Alles andere bleibt beim Vermieter – auch wenn die Rechnung im Hausordner liegt.
Immer selbst tragen
- Reparatur, Instandsetzung, Modernisierung (Heizungstausch, neues Dach, undichte Armatur)
- Hausverwaltung, Steuerberatung, Ihre eigene Arbeitszeit, Porto der Abrechnung
- Kontoführung, Zinsen, Mahnwesen
- Rechtsschutz, Mietausfall, Glas – soweit nicht Gebäude- oder Haftpflicht
- Anschaffung und Einbau von Geräten, auch Rauchmelder und Feuerlöscher
- Einmalige Aktionen: neue Bepflanzung, einmalige Dachrinnenreinigung ohne Wiederkehr
- Leerstand der eigenen oder einer anderen Wohnung
Grauzone: nur mit Vertrag und Wiederholung
Nr. 17 („sonstige“) ist kein Sammelkorb. Laufend, konkret bezeichnet, Betriebskostencharakter. Typisch: jährliche Rauchmelder-Wartung, wiederkehrende Dachrinnenreinigung. Einmalkauf oder Miete der Melder gehört nicht dazu – Details unter Rauchwarnmelder.
Prüffrage
Fällt der Betrag jedes Jahr wieder an, weil das Haus betrieben wird – oder weil etwas kaputt war oder verwaltet wurde? Nur der erste Fall kommt in die Abrechnung. Umlageklar listet die BetrKV-Positionen vor; freie Zeilen müssen Sie selbst benennen.
Direkt anwenden: Nebenkostenabrechnung ohne Anmeldung erstellen.