Ratgeber / Rauchwarnmelder umlegen: Wartung ja, Miete und Kauf nein
Rauchwarnmelder in der Nebenkostenabrechnung
Die jährliche Funktionsprüfung kann Betriebskosten sein. Der Melder selbst und typische Geräte-Miete nicht. Ohne klare Vertragszeile wird auch die Wartung angreifbar.
Der BGH hat die Kosten der Prüfung als Betriebskosten eingeordnet, wenn sie laufend anfallen. Anschaffung und Einbau sind Instandsetzung bzw. Anschaffung – Vermietersache. Geräte-Miete wird in der Praxis oft wie Anschaffung behandelt und nicht als Nr. 17 durchgewinkt.
Was Sie umlegen dürfen
- Jährliche Sicht- und Funktionsprüfung (DIN 14676), wenn sie wiederholt anfällt
- Nur den Wartungsanteil, wenn die Rechnung Wartung und Geräte mischt – den Rest streichen
Was draußen bleibt
- Kauf, Montage, Erstausstattung
- Austausch defekter Geräte
- Pauschale „Miete inkl. Service“, wenn der Service nicht getrennt ausgewiesen ist
Vertrag
Nr. 17 greift nur, wenn die sonstigen Kosten konkret bezeichnet sind. „Sonstige Betriebskosten“ allein reicht nicht. Schlüssel: Wohnfläche oder Einheit, nachvollziehbar. Mehr zur Grenze unter nicht umlagefähig.
In Umlageklar: freie Position „Rauchwarnmelder-Wartung“ mit dem ausgewiesenen Wartungsbetrag. Position eintragen.
Direkt anwenden: Nebenkostenabrechnung ohne Anmeldung erstellen.