UUmlageklar

Ratgeber / Rauchwarnmelder umlegen: Wartung ja, Miete und Kauf nein

Rauchwarnmelder in der Nebenkostenabrechnung

Die jährliche Funktionsprüfung kann Betriebskosten sein. Der Melder selbst und typische Geräte-Miete nicht. Ohne klare Vertragszeile wird auch die Wartung angreifbar.

Der BGH hat die Kosten der Prüfung als Betriebskosten eingeordnet, wenn sie laufend anfallen. Anschaffung und Einbau sind Instandsetzung bzw. Anschaffung – Vermietersache. Geräte-Miete wird in der Praxis oft wie Anschaffung behandelt und nicht als Nr. 17 durchgewinkt.

Was Sie umlegen dürfen

Was draußen bleibt

Vertrag

Nr. 17 greift nur, wenn die sonstigen Kosten konkret bezeichnet sind. „Sonstige Betriebskosten“ allein reicht nicht. Schlüssel: Wohnfläche oder Einheit, nachvollziehbar. Mehr zur Grenze unter nicht umlagefähig.

In Umlageklar: freie Position „Rauchwarnmelder-Wartung“ mit dem ausgewiesenen Wartungsbetrag. Position eintragen.

Direkt anwenden: Nebenkostenabrechnung ohne Anmeldung erstellen.

Weiter im Thema