Ratgeber / Heizkostenverordnung: Verteilerschlüssel 50 bis 70 Prozent Verbrauch
HeizkostenV: 50–70 % nach Verbrauch, Rest nach Wohnfläche
Zentrale Heizung und zentrales Warmwasser folgen nicht dem normalen Betriebskosten-Schlüssel. § 7 HeizkostenV schreibt eine Spanne vor.
Von den Kosten der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch zu verteilen, der Rest in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche. Für Warmwasser gilt dasselbe Muster. Eine reine Verbrauchsabrechnung zu 100 % ist unzulässig.
Wann 70 % Pflicht sind
In bestimmten älteren, mit Öl oder Gas versorgten Gebäuden mit überwiegend gedämmten Verteilleitungen schreibt das Gesetz 70 % Verbrauch vor. Im Zweifel den höheren Verbrauchanteil wählen oder den konkreten Fall prüfen lassen.
Was Sie erfassen müssen
Ohne Verbrauchswerte der Wohnungen können Sie den gesetzlichen Schlüssel nicht bilden. Ableseeinheiten oder kWh – die Einheit muss nur intern gleich sein. Umlageklar warnt, wenn der Verbrauchsschlüssel ohne Zahlen bleibt. Die übrigen Kostenarten stehen unter Verteilerschlüssel.
Kurzes Rechenbild 50/50
Heizung 1.800 €, Haus 180 m², Wohnung 75 m², Verbrauch 4.200 von 10.000 Einheiten. Flächenanteil 900 × 75/180 = 375 €. Verbrauchsanteil 900 × 4.200/10.000 = 378 €. Mieter 753 €, nicht 1.800 €. Der ganze Fall steht unter Beispielrechnung.
Direkt anwenden: Nebenkostenabrechnung ohne Anmeldung erstellen.